Es wird nur die direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer) für unselbstständig Erwerbstätige berechnet. Steuerbeträge unter 25 CHF werden nicht erhoben (auf 0 CHF gesetzt).
Alle Angaben werden als Jahresbeträge interpretiert (Jahreseinkommen, jährliche Abzüge).
Beim Vergleich mit anderen Berechnungen ist auf die unterschiedlichen Einkommenskonzepte (Netto- vs. Bruttoeinkommen) und vorgenommene Abzüge zu achten.
Abzüge für BVG-Pensionskasse: Ermittlung des koordinierten BVG-Lohns. BVG-Beitragssätze werden differenziert nach Altersklassen. Für das Überobligatorium wird ein Abzug von 3.5% angenommen.
ALV-Abzüge: bis zum Einkommen von 148'200 CHF berücksichtigt
Nicht berücksichtigt: Freiwillige BVG-Beiträge und abweichende Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Krankenkassenabzüge für Erwachsene: Es wird der höhere mögliche Betrag abgezogen, weil im Rechner keine Möglichkeit besteht, Beiträge an die Säulen 2 und 3a abzuziehen.
Nicht berücksichtigt: Fahrkosten, auswärtige Verpflegung, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien, berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, Feuerwehrsold, Gewinnspiele
Steuertarife und Höhe der Abzüge:
Neue Individualbesteuerung: Zivilstandsunabhängiger Steuertarif und Abzüge mit Stand 2024. Steuerreform von Bund und Parlament.
Altes Steuersystem: Steuertarife "Verheiratete" (Verheiratete und Einelternfamilien) & "Alleinstehende" sowie Abzüge mit Stand 2024. Gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren.
Neue Individualbesteuerung
Kinderabzüge und -ermässigung werden bei Alleinerziehenden (Einzelhaushalten) voll angerechnet, ansonsten halbiert.
Abzüge pro Erwachsene: Berufskosten (3% des Nettoeinkommens; min. 2'000 CHF, max. 4'000 CHF), Krankenkasse (2'700 CHF, statt 1'800 CHF)
Abzüge pro Kind: Kinderabzug (12'000 CHF), Krankenkasse (700 CHF), Drittbetreuungskosten (max. 25'500 CHF pro Kind und Jahr)
Steuerermässigung pro Kind: 259 CHF
Angewendete Steuertarife: Es gibt nur einen Tarif. Keine Differenzierung nach Zivilstand
Aufteilung auf Partner: Jede Person wird individuell besteuert
Altes Steuersystem
Abzüge: Kinderabzüge und -ermässigung werden bei unverheirateten Paarhaushalten sowie bei Einzelhaushalten mit gemeinsamer Unterhaltspflicht hälftig aufgeteilt.
Alle Erwachsenen: Berufskosten (3% des Nettoeinkommens; min. 2'000 CHF, max. 4'000 CHF), Krankenkasse (2'700 CHF, statt 1'800 CHF)
Pro Kind: Kinderabzug (6'700 CHF), Krankenkasse (700 CHF), Drittbetreuungskosten (max. 25'500 CHF pro Kind und Jahr)
Steuerermässigung pro Kind: 259 CHF
Angewendete Steuertarife - Paarhaushalte:
Verheiratete mit/ohne Kinder: Verheiratete
Unverheiratete ohne Kinder: Alleinstehende
Unverheiratete mit Kindern: Höheres Einkommen: Verheiratete / Tieferes Einkommen: Alleinstehende
Angewendete Steuertarife - Einzelhaushalte:
Einzelhaushalt mit Kindern: Verheiratete
Einzelhaushalt ohne Kinder: Alleinstehende
Aufteilung auf Partner bei Paarhaushalten:
Verheiratete: Um die Steuerbelastung pro Person mit jener aus der Individualbesteuerung vergleichen zu können, wird bei Verheirateten der Steuerbetrag aus der gemeinsamen Veranlagung über eine Nebenrechnung auf die beiden Partner aufgeteilt.
Dazu wird in einer Nebenrechnung der Steuerbetrag des höheren Einkommens ermittelt (mit Verheiratetentarif, individuellem Berufskostenabzug, 50% der übrigen Abzüge und der Kinderermässigung, ohne Zweiverdienerabzug).
Es wird also angenommen, dass nur eine Person ein Einkommen erzielt (d.h. die Person mit dem höheren Einkommen).
Der Steuerbetrag für das niedrigere Einkommen ergibt sich aus der Differenz aus gesamtem Steuerbetrag aus gemeinsamer Veranlagung abzüglich dem Steueranteil des höheren Einkommens.
Unverheiratete: Der Steuerbetrag wird für beide Partner individuell berechnet (Kinderabzüge und -ermässigung werden hälftig aufgeteilt).